Allgemeine Geschäftsbedingungen AgoraNatura

1. Allgemeine Regelungen

1.1 Betreiber von AgoraNatura

Betreiber des Online-Marktplatzes AgoraNatura, nachfolgend „AgoraNatura“, ist der AgoraNatura e.V., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Ingo Ammermann für den NABU (Naturschutzbund Deutschland) e.V. sowie die stellvertretende Vorstandsvorsitzende Prof. Dr. Bettina Matzdorf für das Leibniz-Zentrum für Agrarlandschaftsforschung (ZALF) e.V. und den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden Bernhard Krüsken für den Deutschen Bauernverband e.V., Charitéstraße 3, 10117 Berlin, nachfolgend „Betreiber“.

Diese AGB gelten für alle Besucher[1] und registrierten Nutzer von AgoraNatura. Sie regeln die Rechte und Pflichten beim Besuch und bei der Nutzung aller vorhandenen Funktionen. Ergänzend zu den vorliegenden AGB sind die Datenschutzerklärung des Betreibers, die Bedingungen ihres Zahlungsdienstleisters Secupay (https://secupay.com/de/agb), die Widerrufsbelehrung des Anbietenden (siehe Link auf der jeweiligen Angebotsseite)), sonstige Hinweise des Anbietenden in der Angebotsbeschreibung und die rechtlichen Hinweise im Impressum zu beachten, auf welche hiermit ausdrücklich hingewiesen wird.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass der Betreiber nicht Vertragspartner der zwischen Nutzern auf AgoraNatura geschlossenen Verträge wird, sondern durch die Bereitstellung von AgoraNatura ausschließlich die unverbindliche Sichtung von Angeboten und Vertragsschlüsse zwischen Anbietenden und Investierendent ermöglicht. Jeder Anbietende ist eigenverantwortlich für sein Angebot, dessen Beschreibung die Grundlage des jeweils auf AgoraNatura geschlossenen Rechtsgeschäfts bildet.


[1] Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden auf den Gebrauch von geschlechtsneutralen Formulierungen oder Paarformeln verzichtet. Es ist aber grundsätzlich jedes Geschlecht gemeint.

1.2 Beschreibung von AgoraNatura

AgoraNatura ist ein Online-Marktplatz für zertifizierte Naturschutzprojekte. AgoraNatura soll das Naturschutzengagement von Unternehmen und Privatpersonen als Investierende in die Erhaltung, Förderung und/oder Entwicklung von Biodiversität und Ökosystemleistungen (nachfolgend: „Bereitstellung von biologischer Vielfalt und Naturleistungen“) unterstützen und zusätzliche Gelder für effektive Naturschutzarbeit bereitstellen. AgoraNatura ist im Rahmen des Forschungs- und Umsetzungsverbundvorhabens AgoraNatura – NaturMarkt (2015-2021; Nationale Biodiversitätsstrategie) entstanden. Die Verbundpartner von AgoraNatura waren das Leibniz-Zentrum für Agrarlandschaftsforschung (ZALF) e.V., die Universität Greifswald und die Deutsche Umwelthilfe e.V.

AgoraNatura bietet natürlichen und juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts (z. B. Verbraucher, Unternehmen, Kommunen, Verbände) verschiedene Möglichkeiten, in die Bereitstellung biologischer Vielfalt und von Naturleistungen in Gestalt konkret vorgeschlagener Projekte von Anbietenden zu investieren. Sämtliche veröffentlichte Projekte, in deren Verwirklichung auf AgoraNatura investiert werden kann, sind nach dem Naturplus-Standard zertifiziert und erfüllen dessen Kriterien. Jede Verweisung in diesen AGB auf den Naturplus-Standard ist eine Verweisung auf die Definition des Naturplus-Standards unter www.naturplus-standard.de, wo die Inhalte des Naturplus-Standards veröffentlicht sind. AgoraNatura behält sich die Aufnahme weiterer Zertifizierungsstandards in diesen AGB vor, wenn dies zur Erfüllung der Zwecke von AgoraNatura förderlich ist.

Die Anteile an der Finanzierung der in den ausgeschriebenen Projekten bereitgestellten biologischen Vielfalt und Naturleistungen werden in Zertifikaten nachgewiesen, die in einer Investitionsbescheinigung abgebildet werden.

Diese gibt Auskunft über den Investitionsanteil an dem Projekt, der in einer bestimmten Zahl an erworbenen Zertifikaten abgebildet wird, und somit über die projektbezogen prozentual geförderte Bereitstellung von biologischer Vielfalt und Naturleistungen.

Die Investitionsbescheinigung macht die Unveräußerlichkeit der Investitionsanteile und Zertifikate deutlich. Sie bescheinigt dem Investierenden außerdem, dass die Investitionsanteile und Zertifikate nicht auf Pflichtmärkten gelten bzw. nicht in anderer Weise einer Verrechnung mit sonstigen Instrumenten des Klima-, Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes zugänglich sind. Zu diesen Pflichtmärkten und Instrumenten zählen insbesondere die Mechanismen des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG), Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bzw. Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), den Naturschutzgesetzen der Länder, Baugesetzbuch, Bundesberggesetz oder nach anderen Vorschriften, aber auch vergleichbare Rechtsinstitute, mit denen durch Maßnahmen Eingriffe (auch vorgreifend) kompensiert werden können (wie etwa Ökopunkte-/Ökokonto- und Ökopool-Ansätze), sowie Maßnahmen, die bereits Gegenstand einer EU- oder staatlichen Förderung sind, z. B. dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden im Rahmen des sog. Greenings. Die getätigte Investition fördert daher stets eine Bereitstellung von biologischer Vielfalt und Naturleistungen zusätzlich zu sonstigen Instrumenten.

Je ausgeschriebenem Projekt können Anbietende mehrere Zertifikate generieren, die jeweils für einen förderbaren Anteil an dem ausgeschriebenen Projekt stehen. Investierende können in ein nach dem Naturplus-Standard zertifiziertes Angebot investieren, hierdurch diese Zertifikate belegen und auf diese Weise die Bereitstellung von Biodiversität und Naturleistungen fördern. Dabei können sie auch mehrere Zertifikate durch ihre Investitionen belegen und auf diese Weise ihren Investitionsanteil an dem Projekt und ihre individuelle Förderung der Bereitstellung von biologischer Vielfalt und Naturleistungen vergrößern.

Agora Natura bietet Investitionsmöglichkeiten unterschiedlicher Art. Einerseits kann in die Bereitstellung von biologischer Vielfalt und Naturleistungen im Rahmen eines Leistungsaustauschvertrages (ausgestaltet als Dienst- oder Werkvertrag) investiert werden, aus dem sich konkrete Ansprüche gegen den Anbietenden ergeben. Andererseits kann für die Bereitstellung von biologischer Vielfalt und Naturleistungen auch gespendet werden. Als Bestätigung, jedoch nicht als Gegenleistung, werden in diesem Fall dem Investierenden die durch seine Spende belegten Zertifikate im Rahmen einer Investitionsbescheinigung zugeteilt. Ferner erhalten Investierende im Falle einer Spende eine steuerrelevante Förderbestätigung direkt von dem Anbieter, sofern dieser die steuerrechtlichen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit aufweist.

Über die Art der Investitionsmöglichkeit – im Rahmen eines Leistungsaustauschvertrages und/oder durch Spenden im Rahmen einer Spendenvereinbarung – entscheidet die/der Anbietende. Dabei ist zu beachten, dass Investitionen im Wege einer Spende nur Projekte mit dem Fokus auf die Durchführung von Maßnahmen fördern können. Dagegen können Projekte, bei denen ausschließlich in konkret messbare Maßnahmenerfolge oder Projekterfolge investiert werden kann, nicht Gegenstand einer Investition durch Spende sein.

Im Einzelnen werden die Funktionsweise und Nutzungsbedingungen von AgoraNatura unter 3. und der Investitionsprozess unter 4. beschrieben.

1.3 Der Naturplus-Standard

Da die Inhalte des Naturplus-Standards unter www.naturplus-standard.de veröffentlicht sind, ist die nachfolgende Beschreibung des Standards nicht abschließend und ohne Rechtswirkung.

Der Naturplus-Standard ist ein im Rahmen des AgoraNatura – NaturMarkt Forschungs- und Verbundvorhabens und im Rahmen des Verbundprojektes „Inwertsetzung von Klima und Naturschutzmaßnahmen in den Nationalen Naturlandschaften Deutschlands“ vom Leibniz-Zentrum für Agrarlandschaftsforschung (ZALF) e.V., der Universität Greifswald und dem Institut für Dauerhaft Umweltgerechte Entwicklung von Naturräumen der Erde (DUENE) e.V. entwickelter Standard für Naturschutzprojekte zur Bereitstellung von biologischer Vielfalt und Naturleistungen. Er besteht aus einem allgemein anwendbaren Katalog von Kriterien für die Erfassung von biologischer Vielfalt und Naturleistungen in Naturschutzprojekten. Diese beschreiben spezifische Anforderungen an die Entwicklung von Projekten und Methoden sowie Regeln zur Messung, Berichterstattung und Verifizierung von erbrachten Leistungen für die biologische Vielfalt und Naturleistungen. Es wird angestrebt, diese Leistungen soweit wie möglich zu quantifizieren. Die Kriterien setzen eine Dokumentation der Umsetzung und ein Monitoring voraus. Art und Häufigkeit der Dokumentation und des Monitorings wird in einer Projektbeschreibung definiert, in der die Projekte mit den durchzuführenden Maßnahmen und den zu erwartenden Ergebnissen transparent und verständlich beschrieben werden. Die Projektbeschreibung ist die Grundlage für den Zertifizierungsbericht, in dem geprüft wird, ob alle Kriterien des Standards eingehalten werden. Die Zertifizierung der AgoraNatura Projekte erfolgt durch die agrathaer GmbH.

Den Anbietenden wird insofern Hilfestellung bei der Gestaltung der Projekte gegeben, als dass unter www.naturplus-standard.de verschiedene Methoden vorgestellt werden, die für die Quantifizierung von biologischer Vielfalt und Naturleistungen geeignet sein können. Ferner gibt es auf den Seiten von AgoraNatura unterschiedliche, im Rahmen des AgoraNatura – NaturMarkt Forschungs- und Verbundvorhabens entwickelte Projekttypen als Beispiele. Diese erfüllen die Kriterien des Naturplus-Standards hinsichtlich der anzuwendenden Methoden sowie der Regeln zur Messung, Berichterstattung und Verifizierung von erbrachten Leistungen für die biologische Vielfalt und Naturleistungen. Die Anbieter können für eine individuelle Projektgestaltung auf diese zurückgreifen. Auch solche Projekte, welche den beispielhaften Projekttypen folgen, werden individuell nach dem Naturplus-Standard zertifiziert.

Die aktive Zertifizierung nach dem Naturplus-Standard sichert unabhängig davon, ob das Projekt im Rahmen eines Leistungsaustauschvertrags oder durch Spenden finanziert ist, ausschließlich die ökologische Qualität des Projektangebotes im Sinne einer Bereitstellung von biologischer Vielfalt und Naturleistungen ab. Die Zertifizierung ist Voraussetzung für die Veröffentlichung eines Projektes als invitatio ad offerendum (Aufforderung zur Abgabe eines Angebots) auf AgoraNatura.

2. Definitionen

„AgoraNatura“ ist der Online-Marktplatz, über den Anbietende ihre Projekte beschreiben und zur Investition durch Leistungsaustauschvertrag oder durch Spende anbieten können, der die Kommunikation zwischen Nutzern zur Einleitung von Rechtsgeschäften ermöglichen soll und über den Rechtsgeschäfte zur Investition in die Bereitstellung von Biodiversität und Naturleistungen abgewickelt werden, einschließlich der nur von registrierten Nutzern einsehbaren Bereiche zur Angebotserstellung, Angebotszertifizierung, Nutzer-Nutzerkommunikation sowie des zur Verfügung gestellten Back-Office (Dashboard). AgoraNatura und seine Funktionen werden im Einzelnen durch diese AGB näher beschrieben.

„Anbietende“ sind registrierte Nutzer, die ein Projekt auf AgoraNatura einstellen und sich für die Bereitstellung von biologischer Vielfalt und Naturleistungen (ggf. unter Einbindung Dritter) entgelten lassen.

„Ausgabe eines Zertifikats“ ist die abschließende digitale Bestätigung der Belegung des Zertifikats nach Vertragsschluss in der Investitionsbescheinigung.

„Ausschreibung eines Projekts“ (auch: „Projektausschreibung“) oder „Veröffentlichung eines Angebots“ (auch: „Angebotsveröffentlichung“) sind gleichbedeutend die durch den Betreiber nach erfolgreicher Zertifizierung freigegebene Einstellung des Projekts auf AgoraNatura durch den Anbietenden zum Zwecke der Zugänglichmachung von Angeboten und dessen Vorstellung gegenüber Besuchern und registrierten Nutzern mit dem Ziel der Einholung von Investitionsangeboten („invitatio ad offerendum“) im Rahmen von Leistungsaustauschverträgen oder durch Spende.

„Auszahlungsreife“ ist der Zeitpunkt des Erreichens der Gesamtinvestitionssumme innerhalb der vorgegebenen Finanzierungsphase und Eingang aller Zahlungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der gewählten Bezahlungsmethode sowie Annahme aller Investitionen durch den Anbietenden.

„Belegung eines Zertifikats“ ist die Verknüpfung einer Investition mit einem hierfür vorgesehenen Zertifikat.

„Bereitstellung von biologischer Vielfalt und Naturleistungen“ ist die Erhaltung und/oder Förderung und/oder Entwicklung von biologischer Vielfalt und/oder Naturleistungen durch einen Anbieter im Rahmen eines zur Investition ausgeschriebenen Projekts zur Durchführung bestimmter Maßnahmen und/oder Herbeiführung eines bestimmten Maßnahmen- bzw. Projekterfolgs.

 „Bestellbestätigung“ ist die elektronische Empfangsbestätigung der Bestellung im Sinne des § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB.

 „Besucher“ sind alle natürlichen oder juristischen Personen, die AgoraNatura zur Sichtung von Angeboten oder zum Zwecke von Vertragsschlüssen besuchen. Besucher erhalten die Möglichkeit zur Registrierung als registrierte Nutzer, um eingeloggt erweiterte Funktionen von AgoraNatura zu nutzen.

„Beteiligung  an einem Projekt“ ist die Zurverfügungstellung einer bestimmten Geldsumme für die Bereitstellung von biologischer Vielfalt und Naturleistungen in einem bestimmten Projekt im Rahmen eines Leistungsaustauschvertrags oder durch Spende, die durch Übermittlung einer Investitionsbescheinigung bestätigt wird. Beteiligung ist nicht gesellschaftsrechtlich als Projektanteil im Sinne von Beteiligungsrechten o. Ä. zu verstehen; sie steht nur sinnbildlich für eine Investition in ein Projekt.

„Dokumentation“ ist die Erstellung der Umsetzungs- und Monitoringberichte des Anbieters nach Maßgabe des Naturplus-Standards.

„Durchführung eines Projektes“ ist die Umsetzung des Vorhabens durch bestimmte Maßnahmen entsprechend der Projektbeschreibung sowie die Projektdokumentation und die Erstattung der Berichte durch den Anbieter und/oder projektabhängig die verpflichtende Herbeiführung eines bestimmten Maßnahmenerfolgs.

„Eingeloggte Nutzer“ sind registrierte Nutzer, die sich im Lauf ihres Besuchs von AgoraNatura zur Nutzung der erweiterten Funktionen von AgoraNatura angemeldet (eingeloggt) haben.

„Einreichung eines Projektvorschlags“ ist die Einreichung eines konkreten Projektkonzepts zur Zertifizierung und anschließenden Veröffentlichung als Angebot bzw. Ausschreibung als Projekt auf AgoraNatura.

„Gesamtinvestitionssumme“ ist die vorab vom Anbietenden vorgegebene gesamte Summe aller Investitionen zur Realisierung des ausgeschriebenen Projekts. Sie entspricht der Summe des Preises aller angebotenen Investitionsanteile (Zertifikate).

„Investierende“ sind Nutzer, die eine Investition tätigen, also das Projekt einer/s Anbietenden durch Spende oder durch Vergütung im Rahmen eines Leistungsaustauschvertrags finanziell fördern.

„Investition“ ist die Zahlung eines Geldbetrags durch einen Investierenden zur Realisierung eines Projekts durch einen Anbietenden entweder im Rahmen eines Leistungsaustauschvertrages oder im Rahmen einer Spende.

„Investitionsangebot“ ist das verbindliche Angebot zur Investition durch Abschluss des Bestellvorgangs (Betätigung der Schaltfläche „kostenpflichtig bestellen“) auf AgoraNatura.

„Investitionsanteil“ ist der tatsächliche Anteil einer Investition an einem Projekt, also das Verhältnis der Investition eines Investierenden zur durch den Anbieter festgelegten Gesamtinvestition, der durch die Anzahl der nach Vertragsschluss durch einen Investierenden belegten Zertifikate nachgewiesen wird. Ein Investitionsanteil bildet damit ab, in welchem Umfang ein Investierender an einem Projekt finanziell beteiligt ist.

„Investitionsbescheinigung“ ist die Bestätigung über die Anzahl der durch einen Investierenden belegten einzelnen Zertifikate aus einem Projekt und ihr zahlenmäßiges Verhältnis zur Gesamtzahl der belegten Zertifikate in einem Projekt. Die Investitionsbescheinigung beinhaltet auch einen Nachweis, ob die Investition durch Leistungsaustauschvertrag oder durch Spende erfolgt ist. Die Investitionsbescheinigung kennzeichnet ferner, dass die Zertifikate nicht veräußerlich sind und nicht für den Pflichtmarkt gelten.

„Investitionssumme“ ist die individuelle, finanzielle Investition eines Investierenden in Zertifikate.

„Leistungsaustauschvertrag“ ist ein Dienstvertrag gemäß § 611 BGB über die Ausführung von Maßnahmen und deren Dokumentation „ohne Erfolgsversprechen“ (AgoraNatura-Formulierung: „Zusagen von Maßnahmen und Dokumentation“) oder ein Werkvertrag gemäß § 631 BGB über die Ausführung von Maßnahmen „mit Erfolgsversprechen“ (AgoraNatura-Formulierung: „Erfolgsversprechen“); die Einordnung bemisst sich nach der Projektbeschreibung.

“Maßnahmen” sind Aktivitäten, die die Anbietenden zur Bereitstellung von biologischer Vielfalt und Naturleistungen im Rahmen des beschriebenen Projekts durchführen.

„Maßnahmendurchführung“ ist die Durchführung einer einzelnen Maßnahme zur Bereitstellung von biologischer Vielfalt und Naturleistungen gemäß Projektbeschreibung.

„Maßnahmenerfolg“ ist der erfolgreiche Abschluss einer einzelnen Maßnahme zur Bereitstellung von biologischer Vielfalt und Naturleistungen gemäß Projektbeschreibung.

„Monitoring- und Umsetzungsbericht“ ist das termingebundene, transparente, projektbegleitende und geordnete Zusammentragen aller Informationen über die nach der Projektbeschreibung durchgeführten Maßnahmen sowie die schriftliche Zusammenfassung der Entwicklung der angestrebten Ergebnisse entsprechend der in der Projektbeschreibung festgelegten Methoden und Zeiten durch den Anbietenden.

„Naturplus-Standard“ ist der Zertifizierungsstandard entsprechend den unter www.naturplus-standard.de veröffentlichten Bedingungen; maßgeblich ist die dortige Beschreibung.

„Parteien“ sind Investierende und Anbietende.

„Projekt“ ist das Vorhaben eines Anbieters zur Bereitstellung von biologischer Vielfalt und Naturleistungen inklusive ihrer Messung, Quantifizierung, Beschreibung, Verifizierung, Überprüfung und Darstellung nach Maßgabe des Naturplus-Standards. Ein Projekt kann mehrere Maßnahmen beinhalten.

„Projektbeschreibung“ ist eine Sammlung an Informationen, die ein konkretes Angebot beschreiben. Die Daten werden in einem zur Verfügung gestellten Formular strukturiert erfasst und validiert. Sie bilden anschließend die Grundlage der Zertifizierung und sind auch die Grundlage für die Darstellung des Angebots auf dem Online-Marktplatz (in verschiedenen Formaten).

„Projekterfolg“ ist der erfolgreiche Abschluss eines Projekts zur Bereitstellung von biologischer Vielfalt und Naturleistungen gemäß Projektbeschreibung.

„Projekttypen“ sind von AgoraNatura als Hilfestellung für Anbietende beschriebene Empfehlungen für Methoden, die für die Zertifizierung nach dem Naturplus-Standard akzeptiert sind.

„Registrierte Nutzer“ sind alle natürlichen oder juristischen Personen, die sich registriert haben, um erweiterte Funktionen von AgoraNatura zu nutzen.

 „Registrierung“ ist die Eröffnung eines Benutzerkontos auf AgoraNatura nach Durchlaufen des in diesen AGB vorgesehenen Registrierungsverfahrens.

„Servicegebühr“ ist die vom Anbieter an AgoraNatura nach Maßgabe dieser AGB zu zahlende Gebühr zur Absicherung etwaiger Rückerstattungskosten und für die Bereitstellung dieser Plattform zuzüglich gegebenenfalls anfallender Umsatzsteuer.

„Spende“ ist die Zurverfügungstellung einer bestimmten Fördersumme für die Bereitstellung von biologischer Vielfalt und Naturleistungen in einem bestimmten Projekt im Rahmen einer Spendenvereinbarung.

„Veröffentlichtes Projekt“ ist der auf AgoraNatura veröffentlichte, damit Investitionen zugänglichen und von den Anbietenden nach Auszahlungsreife zu realisierende Projektvorschlag.

„Zertifikate“ sind Nachweise über die erwartete Bereitstellung von quantifizierter biologischer Vielfalt und Naturleistungen auf einer Fläche von je 100 m“ pro Jahr, denen ein bestimmter Preis zugeordnet wird.

„Zertifizierung“ ist die Überprüfung und Bestätigung der Übereinstimmung eines einzelnen in der Projektbeschreibung dargestellten Projekts mit den Kriterien des Naturplus-Standards. Sie ist Voraussetzung für die Ausschreibung eines Projekts bzw. Veröffentlichung eines Angebots auf AgoraNatura.

„Zertifizierungsbericht“ ist das bestätigende Ergebnis der formalisierten Überprüfung der Projektbeschreibungen hinsichtlich der Einhaltung der Kriterien des Naturplus-Standards und Voraussetzung für die Zertifizierung.

„Zertifizierungsstelle“ ist die von AgoraNatura bestimmte Einrichtung zur Zertifizierung von Angeboten nach den in diesen AGB in Bezug genommenen Zertifizierungsstandards.

3. Funktionsweise und Nutzungsbedingungen von AgoraNatura

Die Nutzung von AgoraNatura erfolgt freiwillig. Sie dient nicht der Erfüllung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten. Besucher können sich ohne Registrierung AgoraNatura ansehen und sämtliche für die nicht registrierte Nutzung freigegebenen Bereiche einsehen. Bestimmte Funktionalitäten von AgoraNatura stehen nur registrierten Nutzern zur Verfügung. Registrierte Nutzer haften für sämtliche Aktivitäten, die von ihnen im Rahmen der Nutzung von AgoraNatura vorgenommen werden. Der Betreiber behält sich vor, registrierte Nutzer im Falle von Rechtsverstößen unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben von der Nutzung von AgoraNatura auszuschließen.

3.1 Registrierung

Der Vertrag über die Nutzung von AgoraNatura als registrierter Nutzer kommt durch die Registrierung und die Freischaltung als Nutzer zustande. Die Registrierung darf nur durch voll geschäftsfähige Personen und solche, die mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter handeln, durchgeführt werden. Registrierte Nutzer im Sinne dieser AGB können dabei sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Die Registrierung als registrierter Nutzer ist kostenfrei. Dafür und zum Zwecke der Nutzung erweiterter Funktionen von AgoraNatura müssen Anbietende und Investierende ihren Vor- und Nachnamen, im Falle der Registrierung als juristische Person deren Namen und Rechtsform, sowie eine gültige E-Mail-Adresse angeben. Anbietende müssen zusätzlich eine geeignete Kontoverbindung und ihre Postleitzahl angeben. (Potentiell) Investierende müssen zusätzlich eine Rechnungsadresse angeben.

Um ein Benutzerkonto zu eröffnen, muss ein Benutzername und ein Passwort gewählt werden. Die Registrierung erfolgt nach Maßgabe des gültigen Datenschutzrechts im sog. Double-Opt-In-Verfahren. Zur finalen Registrierung muss binnen 72 Stunden ein per E-Mail übersandter Aktivierungslink aufgerufen werden.

3.2 Leistungen und Gegenleistungen

Der Betreiber stellt die technischen Voraussetzungen für die Nutzung von AgoraNatura sicher und registrierten Nutzern ein Benutzerkonto zur Verfügung. Der Betreiber wird sich bemühen, AgoraNatura und seine Funktionen möglichst unterbrechungsfrei zur Verfügung zu stellen. Eine bestimmte Verfügbarkeit wird aber nicht zugesagt. Insbesondere ist der Betreiber regelmäßig und außerplanmäßig berechtigt, AgoraNatura für Wartungsarbeiten aus dem Netz zu nehmen. Der Betreiber ist weiterhin berechtigt, Funktionalitäten, Aussehen oder andere Features von AgoraNatura zu ändern. Zugang besteht nur zu AgoraNatura in der jeweils aktuellen Version. Der Betreiber berät die Anbietenden hinsichtlich Veröffentlichung eines Angebots bzw. der Ausschreibung eines Projekts nach eigenem Ermessen. Die individuelle Vereinbarung von Sonderleistungen gegen Gebühr ist grundsätzlich möglich, unterliegt jedoch einer Prüfung im Einzelfall. Der Betreiber übermittelt den eingereichten Projektvorschlag an die durch den Naturplus-Standard legitimierte Zertifizierungsstelle. Die Berichtspflichten des Anbietenden werden erfüllt, indem die Berichte über den Account bei AgoraNatura eingepflegt werden. Die Plattform erlaubt die Beifügung von Anhängen bis zu einer Größe, wie sie jeweils auf der Plattform angezeigt wird, mindestens aber 5 MB. Sollte die Plattform aus technischen Gründen nicht zur Verfügung stehen, sind die Anbietenden dennoch zum Bericht verpflichtet; dies hat dann anderweitig auf elektronischem Wege gegenüber den Investierenden und der Zertifizierungsstelle zu erfolgen.

Wechselt der Betreiber von AgoraNatura, so tritt der Nachfolger in die Rechten und Pflichten des bisherigen Betreibers ein. Die Datenübertragung und -verarbeitung richtet sich nach der Datenschutzerklärung des Betreibers und des Nachfolgers sowie den Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die Betroffenenrechte richten sich ebenfalls nach der EU-DSGVO.

Für die Leistungen von AgoraNatura können Gebühren anfallen, die in einer separaten Preisliste definiert werden. Erst wenn eine solche Preisliste auf der Plattform veröffentlicht ist, fallen Gebühren für die in der Preisliste genannten Leistungen an. Die Einzelheiten hinsichtlich des Ablaufs der Registrierung und Inanspruchnahme sonstiger Leistungen werden jeweils an geeigneter Stelle auf AgoraNatura beschrieben. Der Betreiber ist berechtigt, jederzeit selbständig Updates und Erweiterungen des Leistungsangebots durchzuführen.

3.3 Vertragsschlüsse auf AgoraNatura

Die von Anbietenden auf AgoraNatura ausgeschriebenen Projekte bzw. veröffentlichten Angebote stellen lediglich rechtlich unverbindliche Aufforderungen zur Abgabe eines Investitionsangebotes durch den potentiell Investierenden dar (invitatio ad offerendum). Die Anbietenden sind verpflichtet, Nutzer über das Projekt in geeigneter Weise zu informieren. Dies erfolgt durch die Projektbeschreibung des Anbietenden. Wie der Anbietende die Projektbeschreibung zu gestalten hat und welche weiteren relevanten Dokumente einzureichen sind, wird an der entsprechenden Stelle von AgoraNatura dargestellt und richtet sich nach den Vorgaben des Betreibers.

Die Anbietenden schreiben ein Projekt aus bzw. veröffentlichen ein Angebot entweder zur Investition im Rahmen einer (1) Spende oder eines Leistungsaustauschvertrages, d.h. (2) eines Dienstvertrages oder eines (3) Werkvertrages.

Es ist nicht möglich, ein Projekt sowohl zur Investition im Rahmen eines Leistungsaustauschvertrags als auch durch Spende auszuschreiben.

Die Abgabe eines Investitionsangebots erfolgt nach Auswahl einer Anzahl von Zertifikaten (in den Warenkorb legen) und Durchlaufen des Bestellvorgangs durch Betätigung der Schaltfläche „Zahlungspflichtig bestellen“. Dies gilt für alle drei unterschiedlichen Investitionsmöglichkeiten in die Bereitstellung von Biodiversität und Ökosystemleistungen.

Im Falle einer Investition durch Leistungsaustauschvertrag, d.h. Dienstvertrag oder Werkvertrag, gibt der Investierende durch Betätigung der Schaltfläche „Zahlungspflichtig bestellen“ ein verbindliches Vergütungsangebot für die ausgewählten Zertifikate ab und erhält unverzüglich eine elektronische Bestellbestätigung. Nimmt der Anbietende das Angebot an, erhält der Investierende eine Bestätigung über den Abschluss des Leistungsaustauschvertrages.

Die Annahme eines Angebots eines Investierenden auf Vertragsschluss (Leistungsaustauschvertrag oder Spendenvereinbarung) ist unverzüglich nach dessen Eingang durch den Anbietenden (Übermittlung durch AgoraNatura) zu erklären. Nach Ablauf einer Frist von zwei Wochen nach Eingang des Investitionsangebots gilt dieses als angenommen. Mit dem Vertragsschluss verpflichtet sich der Investierende zur Zahlung der Investitionssumme. 

Anbietende sind nicht verpflichtet, Investitionsangebote anzunehmen. Im Falle einer Nichtannahme werden bereits erfolgte Zahlungen unverzüglich an den abgelehnten Investierenden zurückgezahlt. Näheres bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den folgenden Absätzen. Sämtliche Vertragsschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Belegung aller vorhandenen Zertifikate. Zwei Wochen nach Auszahlungsreife erfolgt die Ausgabe der erworbenen Zertifikate in der Investitionsbescheinigung. Diese wird unverzüglich elektronisch an den Investierenden übermittelt. Sofern die Gesamtinvestitionssumme nach Ablauf des vom Anbietenden in der Projektbeschreibung angegebenen Investitionszeitraums nach erstmaliger Veröffentlichung der invitatio ad offerendum auf AgoraNatura nicht erreicht wird, also nicht alle vorhandenen Zertifikate mit einer Investition belegt wurden, erhalten die Investierenden ihre Investitionssumme unverzinst zurück. Vier Wochen nach Ablauf des Investitionszeitraums ist die Rückzahlung fällig.

Im Falle einer Investition durch Spende gibt der Investierende durch Betätigung der Schaltfläche „Zahlungspflichtig bestellen“ ein verbindliches Spendenangebot in Höhe der Investitionssumme für die ausgewählten Zertifikate ab. Die Investierenden erhalten eine elektronische Bestätigung der Abgabe des Spendenangebotes. Nimmt der Anbietende das Angebot an, erhalten die Investierenden eine elektronische Annahmebestätigung. Die Spendenvereinbarung zwischen den Anbietenden und den Investierenden kommt ohne gesonderte Erklärung zustande, wenn alle angebotenen Zertifikate eines Projektes durch Investitionen belegt wurden. Zwei Wochen nach Auszahlungsreife erfolgt die Ausgabe der erworbenen Zertifikate in der Investitionsbescheinigung. Diese wird unverzüglich an die Investierenden übermittelt. Nach den gesetzlichen Vorschriften wird dem Investierenden außerdem eine steuerrelevante Spendenbescheinigung durch den Anbietenden ausgestellt. Auch im Falle einer Investition durch Spende gilt, dass die Investierenden ihre Investitionssumme zurückerhalten, sofern die Gesamtinvestitionssumme innerhalb des vom Anbietenden in der Projektbeschreibung angegebenen Investitionszeitraums nach erstmaliger Veröffentlichung der invitatio ad offerendum auf AgoraNatura nicht erreicht wird.

Werden Verträge über die Bereitstellung von biologischer Vielfalt und Naturleistungen vorzeitig beendet, ist der Betreiber hierüber in Textform zu informieren. Dabei sind insbesondere zu nennen: der Beendigungsgrund, ggf. der Finanzierungsstand bei Projekten mit mehreren Investierenden sowie der Nachweis über eingeleitete Rückzahlungsvorgänge.

3.4 Nutzungsbedingungen für Anbietende

3.4.1. Nutzung der Plattform

Datenerhebung, -verarbeitung und -speicherung sowie deren Weitergabe an Projektpartner oder Dritte richten sich nach der Datenschutzerklärung des Betreibers. Die Anbietenden machen sich für ihre Nutzung von AgoraNatura gegenüber Investierenden diese Datenschutzerklärung zu Eigen.

Anbietende können als registrierte Nutzer auf AgoraNatura auf elektronischem Weg Projektvorschläge zur Zertifizierung als veröffentlichungsfähiges Angebot bzw. ausschreibungsfähiges Projekt einreichen. Die Projektbeschreibung wird hinsichtlich einer Übereinstimmung mit den Kriterien des Naturplus-Standards überprüft und zertifiziert. Mit Einreichung des Projektvorschlags stimmen die Anbietenden der Veröffentlichung des Angebots bzw. der Ausschreibung des Projekts auf AgoraNatura als invitatio ad offerendum (Aufforderung zur Abgabe eines Angebots) im Anschluss an eine erfolgreich durchlaufene Zertifizierung zu. Entspricht der eingereichte Projektvorschlag dem Naturplus-Standard nicht, wird dies dem Anbietenden auf elektronischem Wege mitgeteilt und es erfolgt keine Veröffentlichung des Angebots bzw. Ausschreibung des Projekts auf AgoraNatura.

Es besteht kein Anspruch auf Zertifizierung oder Veröffentlichung eines eingereichten Projektvorschlags.

Die Anbietenden müssen bei Veröffentlichung eines Angebots bzw. Ausschreibung eines Projekts als invitatio ad offerendum die für sie geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Informationspflichten nach BGB und EGBGB, erfüllen. Investierenden ist durch die Anbietenden ein Widerrufsrecht einzuräumen. Die Anbietenden verwenden für die Widerrufsbelehrung die von AgoraNatura bereitgestellte, an den Vorgaben des EGBGB ausgerichtete Musterwiderrufsbelehrung. Investierende können sich zur Ausübung des Widerrufsrechts des Widerrufsformulars nach EGBGB bedienen, das der Betreiber auf der Website einbettet. Die Anbietenden verknüpfen ihre Widerrufsbelehrung mit dem Musterwiderrufsformular. Der Betreiber bietet hierfür die technischen Voraussetzungen.

Die Anbietenden sind verpflichtet, die in den Projektdokumenten festgeschriebenen Berichte fristgerecht auf dem von AgoraNatura vorgegebenen Ort bereitzustellen.

Mit dem Entfallen der auflösenden Bedingung des Leistungsaustauschvertrags oder der Spendenvereinbarung (s. 4.1.1.) wird die Servicegebühr (vgl. Preisliste) geschuldet.

Die Servicegebühr beinhaltet die transaktionsbezogenen Entgelte für die Zahlungen an den Anbietenden. Ein etwaig verbleibender Restbetrag steht dem Betreiber zu.

3.4.2 Urheberrechte an Bildern, Filmen und Texten; Persönlichkeitsrechte und sonstige Rechte Dritter

Die Anbietenden sind berechtigt, die von ihnen auf AgoraNatura verwendeten Bilder, Filme und Texte in der vorgenommenen Art und Weise zu nutzen. Dies bezieht sich jeweils auch auf den Inhalt der Bilder, Filme und Texte und die dort gezeigten, genannten bzw. in Bezug genommenen Personen. Die Anbietenden sind für die Einhaltung des Urheberrechts an den genutzten Bildern, Filmen und Texten und die Wahrung von Persönlichkeitsrechten (wie etwa das Recht am eigenen Bild) und sonstigen Rechten Dritter im Rahmen der Nutzung der Bilder, Filme und Texte allein verantwortlich und haften für Rechtsverstöße. Die Anbietenden holen vor der Verwendung der Bilder, Filme und Texte die erforderlichen Einwilligungen ein.

Die Nutzung der Bilder, Filme und Texte durch den Anbietenden auf AgoraNatura stellt keine Nutzung durch AgoraNatura dar. AgoraNatura ist berechtigt, die von den Anbietenden auf AgoraNatura verwendeten Bilder, Filme und Texte für das Marketing der Plattform zu nutzen. Dies umfasst neben Berichten von Projekten auf der AgoraNatura-Plattform selbst

  • die Bewerbung von Projekten und von AgoraNatura auf Social Media-Kanälen,
  • die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit für AgoraNatura,
  • die Erstellung von Printmedien jeglicher Art,
  • die Nutzung von Auszügen für die Produktion von Filmclips sowie
  • das Recht von Investierenden, zu ihrem jeweiligen Projekt Bilder, Filme und Texte unter Nennung von deren jeweiligem Autor an anderer Stelle als auf AgoraNatura zu veröffentlichen, zu verbreiten, zu vervielfältigen, auszustellen, vorzuführen und öffentlich zugänglich zu machen.

Die Anbietenden sind verpflichtet, über entsprechende Nutzungsrechte zu verfügen und diese AgoraNatura einzuräumen. Die Anbietenden erteilen mit Einreichung der Projektvorschläge zur Zertifizierung automatisch ihr Einverständnis mit der Nutzung der verwendeten Bilder, Filme und Texte durch AgoraNatura in der oben beschriebenen Art und Weise und gewährleisten AgoraNatura, dass die oben beschriebene Nutzung der verwendeten Bilder, Filme und Texte durch AgoraNatura für das Marketing der Plattform Persönlichkeitsrechte und sonstige Rechte Dritter nicht verletzt und die erforderlichen Einwilligungen eingeholt wurden.

AgoraNatura und der Betreiber übernehmen keine Haftung für Rechtsverstöße der Anbietenden. Im Falle einer Inanspruchnahme von AgoraNatura oder dem Betreiber durch Dritte sind AgoraNatura bzw. der Betreiber berechtigt, vom verantwortlichen Anbietenden eine entsprechende vollständige Haftungsfreistellung zu verlangen. Der verantwortliche Anbietende ist verpflichtet, AgoraNatura bzw. dem Betreiber jegliche Kosten und Schäden infolge einer Inanspruchnahme durch Dritte auszugleichen.

3.5 Nutzungsbedingungen für Investierende

Die Datenerhebung, -verarbeitung und -speicherung sowie deren Weitergabe an Projektpartner oder Dritte richten sich nach der Datenschutzerklärung des Betreibers. Nicht registrierte potentielle Investierende können als Besucher sämtliche für eine nicht registrierte Nutzung freigegebenen Bereiche von AgoraNatura einsehen, z. B. die veröffentlichten Angebote bzw. die Projektausschreibungen. Erweiterte Funktionen von AgoraNatura können Investierende nur als registrierte Nutzer nutzen.

4. Der Investitionsprozess

Die Investierenden fördern die Bereitstellung von biologischer Vielfalt und Naturleistungen durch ein bestimmtes Projekt, welches durch den Anbietenden umgesetzt wird. Anbietende sind nach Erreichen der Gesamtinvestitionssumme zur Durchführung des zertifizierten Projektes gemäß der Projektbeschreibung verpflichtet und haben die dafür seitens der Investierenden bereitgestellten Investitionsmittel zu verwenden. AgoraNatura ermöglicht es, konkrete Investitionsanteile in Form von Zertifikaten an einem Projekt zu erwerben, die in der Investitionsbescheinigung nachgewiesen werden. Dafür teilen die Anbietenden die Gesamtinvestitionssumme in Investitionsanteile auf, welche durch die Gesamtanzahl der ausgegebenen Zertifikate abgebildet wird. Die gesamtinvestitionssummenbezogen ausgegebenen Zertifikate stehen numerisch, jedoch nicht qualitativ im Verhältnis zur Gesamtfläche mit der dort bereitgestellten biologischen Vielfalt und Naturleistungen. Die ausgegebenen Zertifikate haben daher nur einen Bezug zur Gesamtfläche und sind selbst nicht auf bestimmte Teilflächen bezogen. Ein Investierender fördert immer nur einen Teil des gesamten Projekts, nicht jedoch einen bestimmten Flächenausschnitt.

4.1 Gestaltung des Projekts

Art und Weise sowie Zeitplan der Investition richten sich nach den jeweiligen Projekten. Die Projektbeschreibung wird Vertragsgegenstand. Im Falle einer nicht der Projektbeschreibung entsprechenden Durchführung des Projektes sind sämtliche geleisteten Beträge zurückzuerstatten. Die Anbietenden informieren die Investierenden entsprechend der in der Projektbeschreibung angegebenen Monitoring- und Umsetzungsberichterstattung. Sie sind jedem einzelnen Investierenden zur Auskunft aus der Dokumentation verpflichtet. Die Auskunft wird standardisiert auf elektronischem Weg durch die Berichte des Anbietenden erteilt.

Je nach Ausgestaltung des Projekts haben Investierende folgende Fördermöglichkeiten durch Investitionen:

  1. Investierende können für die Bereitstellung von biologischer Vielfalt und Naturleistungen im Rahmen eines durch den Naturplus-Standard abgesicherten Projektes mit steuerlichen Vorteilen spenden. Das Spendenmodell kann angewendet werden, wenn dem Anbietenden vom zuständigen Finanzamt die Gemeinnützigkeit bescheinigt wurde und mit der Investition gemeinnützige Zwecke im Sinne von §§ 52, 53 AO und keine eigenwirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden. Die Investition muss dann zweckgebunden für die beschriebenen Projektmaßnahmen verwendet werden. Die Investierenden erhalten neben einer Spendenbescheinigung des Anbietenden eine Investitionsbescheinigung über ihre Beteiligung an der Förderung des Projektes, aus der hervorgeht, mit welchem Investitionsanteil – dargestellt durch Zertifikate – sie beteiligt sind. Die Investitionsbescheinigung und die dort abgebildeten Zertifikate sowie der dort abgebildete Investitionsanteil stellen keine Gegenleistung für die Zahlung dar. Die Beteiligung an einem Projekt ist im Falle einer Spende ideeller Natur. Wenn das Projekt nicht durchgeführt werden kann, kann die Spende nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zurückgefordert werden. Für den Fall einer Rückzahlung einer Spende nach den gesetzlichen Vorschriften bestimmen sich die Rechtsfolgen für die ausgegebenen Zertifikate und die Investitionsbescheinigung nach Kapitel 4.2.
  2. Der Leistungsaustauschvertrag in Gestalt eines Dienstvertrages („Zusagen von Maßnahmen und Dokumentation“) ermöglicht es den Investierenden, dem/der Anbietenden eine bestimmte anteilige Investition für die Bereitstellung von biologischer Vielfalt und Naturleistungen im Rahmen eines durch den Naturplus-Standard abgesicherten Projektes zur Verfügung zu stellen. Der Anbietende verpflichtet sich zur Durchführung von spezifischen, vorher definierten Maßnahmen sowie zur Dokumentation der Durchführung und der Ergebnisse der Maßnahme. Die Honorierung erfolgt im Fall eines Dienstvertrages dafür, dass die Maßnahmen und Ergebnisse wie versprochen durchgeführt und dokumentiert werden (Tätigkeiten), jedoch nicht dafür, dass ein bestimmter Maßnahmenerfolg auch wirklich eintritt. Ziel der Maßnahmen ist es, eine Verbesserung im Vergleich zum Referenzszenario zu erreichen. Die Investierenden erhalten eine Investitionsbescheinigung über ihre Beteiligung an der Förderung des Projektes, in der die erworbenen Zertifikate abgebildet sind, welche ihre jeweiligen Investitionsanteile nachweisen. Näheres bestimmt sich nach der Projektbeschreibung. Je nach Ausgestaltung des Projekts können Investierende nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften die Investition zurückfordern, wenn das Projekt nicht bzw. nicht vollständig durchgeführt werden kann. Die Rechtsfolgen für die ausgegebenen Zertifikate und die Investitionsbescheinigung bestimmen sich nach Kapitel 4.2.
  3. Auch bei einem Leistungsaustauschvertrag in Gestalt eines Werkvertrags („Erfolgsversprechen“) können die Investierenden den Anbietenden eine bestimmte anteilige Investition für die Bereitstellung von biologischer Vielfalt und Naturleistungen im Rahmen eines durch den Naturplus-Standard abgesicherten Projektes zur Verfügung stellen. Hier wird aber das von den Anbietenden definierte Ergebnis (der Maßnahmenerfolg) zur Hauptleistung des Vertrages. Die Anbietenden versprechen im Fall eines Werkvertrages nicht nur die Umsetzung und Dokumentation der Maßnahmen, sondern den überprüfbaren Eintritt des von ihnen beschriebenen Erfolges. Es handelt sich also um eine Honorierung des von vorneherein definierten Ergebnisses, über welches die Anbietenden berichts- und nachweispflichtig sind. Berichte über die Umsetzung der dafür notwendigen Maßnahmen sind damit nicht erforderlich. Auch im Falle eines Werkvertrages („Erfolgsversprechen“) erhalten die Investierenden eine Investitionsbescheinigung über ihre Beteiligung an der Förderung des geförderten Projektes, in der die erworbenen Zertifikate abgebildet sind, welche ihre jeweiligen Investitionsanteile nachweisen. Näheres bestimmt sich nach der Projektbeschreibung. Wird ein Projekt nicht durchgeführt und erhalten die Investierenden Ihre Investition zurück, bestimmen sich die Rechtsfolgen für die ausgegebenen Zertifikate und die Investitionsbescheinigung nach Kapitel 4.2.Je nach Ausgestaltung des Projekts, können Investierende nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften die Investition zurückfordern, wenn der beschriebene Projekterfolg nicht bzw. nicht vollständig eintritt oder ein Mangel im Sinne des § 633 BGB vorliegt. Näheres bestimmt sich nach der Projektbeschreibung. Im Falle einer solchen (Teil-) Rückzahlung bestimmen sich die Rechtsfolgen für die ausgegebenen Zertifikate und die Investitionsbescheinigung nach Kapitel 4.2.Auf die Vorgaben und Folgen des § 640 BGB (Abnahme) und des § 646 BGB (Vollendung statt Abnahme) für Anbietende und Investierende wird hingewiesen. Der Betreiber gibt den Anbietenden auf Nachfrage die zur Erfüllung dieser Vorschriften notwendigen Hilfestellungen.

Bevor der Anbietende ein Projekt zur Investition anbieten kann, muss er entscheiden, ob die Bereitstellung von biologischer Vielfalt und Naturleistungen im Rahmen des (1) Spendenmodells oder im Rahmen eines Leistungsaustauschvertrages – d. h. (2) eines Dienstvertrages oder (3) eines Werkvertrages finanziert werden kann.

Das Vertragsverhältnis entsteht ausschließlich zwischen Anbietenden und Investierenden und richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften unter Beachtung dieser AGB. Jede Vertragsabwicklung und Vertragsrückabwicklung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften sowie diesen AGB und den unter 1.1. in Bezug genommenen Regelungen. Aus den AGB von AgoraNatura können keine zusätzlichen Anspruchsgegner abgeleitet werden. Im Falle einer Schlecht- oder Nichtleistung des Anbietenden sowie bei Mängeln des Projekts gelten die gesetzlichen Vorschriften.

4.1.1 Ablauf Vertragsschlüsse auf AgoraNatura

Ein Vertragsschluss auf AgoraNatura erfolgt im Einzelnen wie folgt:

  1. Die Anbietenden schreiben ein Projekt entweder zur Investition im Rahmen eines Leistungsaustauschvertrags, d. h. eines Dienstvertrags oder eines Werkvertrags oder einer Spende aus.
  2. Die von Anbietenden auf AgoraNatura zur Investition eingestellten und zertifizierten Projekte stellen eine rechtsunverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes durch den Investierenden dar (invitatio ad offerendum).
  3. Die Abgabe eines Investitionsangebotes erfolgt durch den Nachfrager nach der Auswahl einer Anzahl von Zertifikaten („in Projekt investieren“) und Durchlaufen des Bestellvorgangs durch Betätigung der Schaltfläche „Zahlungspflichtig bestellen“.
  4. Im Falle einer Investition durch Spende gibt der Investierende durch Betätigung der Schaltfläche „Zahlungspflichtig bestellen“ ein verbindliches Spendenangebot in Höhe der Investitionssumme für die ausgewählten Zertifikate ab. Im Falle einer Investition im Rahmen eines Dienstvertrages oder eines Werkvertrages gibt der Investierende durch Betätigung der Schaltfläche „Zahlungspflichtig bestellen“ ein verbindliches Vergütungsangebot für die ausgewählten Zertifikate ab.
  5. Nimmt der Anbietende das Angebot des Investierenden an, erhält dieser eine Bestätigung über den auflösend bedingten Abschluss der Spendenvereinbarung, des Dienstvertrages bzw. des Werkvertrages. Nachdem alle angebotenen Zertifikate durch Investitionen belegt wurden, entfällt die auflösende Bedingung. Sofern nicht alle vorhandenen Zertifikate mit einer Investition belegt wurden, erhalten die Investierenden ihre Investition zurück (auflösende Bedingung für den Vertrag im Sinne des Satzes 1).
  6. Die Annahme oder Ablehnung ist durch den Anbietenden unverzüglich nach Eingang des Investitionsangebots über AgoraNatura zu erklären. Anbietende sind nicht verpflichtet, Investitionsangebote anzunehmen. Nach Ablauf einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt des Investitionsangebots gilt dieses als angenommen (Fiktion). Sämtliche Vertragsschlüsse stehen unter dem Vorbehalt des Erreichens der Gesamtinvestitionssumme (d. h. Belegung aller Zertifikate eines Projekts mit Investitionen). Wird diese nach Ablauf des vom Anbietenden in der Projektbeschreibung angegebenen Investitionszeitraums nicht erreicht, wird der Vertrag unwirksam (auflösende Bedingung). Im Falle der Ablehnung eines Angebots auf eine „invitatio ad offerendum“ oder eines Unwirksamwerdens des Vertrages wegen Nichterreichung der Gesamtinvestitionssumme sind bereits erfolgte Zahlungen an den Investierenden zurückzuzahlen. Die Rückzahlung ist vier Wochen nach Nichtannahme des Angebots bzw. vier Wochen nach Ablauf des Investitionszeitraums fällig.
  7. Sofern alle Zertifikate mit einer Investition belegt wurden, wird dem Investierenden eine Investitionsbescheinigung übermittelt, die über die Anzahl der Zertifikate und Details zum Projekt informiert. Sofern es sich um eine Spende handelt, wird dem Investierenden außerdem eine steuerrelevante Spendenbescheinigung direkt durch den/die Anbietenden ausgestellt.

4.1.2 Die spendenbasierte Projektfinanzierung

Eine spendenbasierte Investition ist nur bei gemeinnützigen Anbietenden möglich. Eine Spende ist als Schenkung gemäß § 516 BGB zu behandeln. Einer Schenkung kann eine Bestimmung hinzugefügt werden, dass der Empfänger zu einer bestimmten Leistung verpflichtet sein soll. Bei einer solchen Zweckschenkung wird ein über die Zuwendung an den Beschenkten hinausgehender Zweck verfolgt. Auf AgoraNatura ist der Zweck die Verwendung der Investition für die beschriebenen Projektmaßnahmen. Ein Erfolg kann durch eine Spendeninvestition nicht gefordert werden. Bei Projekten, die spendenbasiert sind, wird also immer die Umsetzung einer bestimmten Maßnahme gefördert. Die Investition wird dann zweckgebunden für die beschriebenen Projektmaßnahmen verwendet. Die Beteiligung des Investierenden an einem Projekt wird durch Zertifikate abgebildet. Die Gesamtzahl aller erhaltenen Zertifikate stellt den Investitionsanteil dar. Die Zertifikate stellen keine Gegenleistung dar, sondern machen lediglich die Projektbeteiligung durch die Spende deutlich. Nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben stellt der Anbietende dem Investierenden eine Spendenbescheinigung aus. Wird das Projekt teilweise oder gänzlich nicht durchgeführt, bestimmt sich die Möglichkeit einer Rückforderung der Spende nach den gesetzlichen Vorschriften. Wird die Spende zurückgezahlt, so verliert eine erteilte Spendenbescheinigung ihre Gültigkeit und ist zu vernichten. Erforderlichenfalls ist das zuständige Finanzamt durch den Investierenden zu informieren.

4.1.3 Leistungsaustauschvertrag als Dienstvertrag

Sofern die Zertifikate im Rahmen eines Dienstvertrages erworben werden, erlangt der/die Investierende stärkere Ansprüche hinsichtlich der Projektumsetzung als im Spendenmodell, erhält jedoch keine Spendenbescheinigung. Ferner ist der Investierende nicht an Projekte gemeinnütziger Anbietender gebunden. Die Ausgabe von Zertifikaten im Rahmen einer Investitionsbescheinigung bedeutet zum einen, dass jede Einzelinvestition in die Gesamtinvestitionssumme fließt, und zum anderen, dass alle Investierenden grundsätzlich dieselben Rechte aus ihren Investitionsanteilen ableiten. Etwaige (Teil-) Rückzahlungen sind anteilmäßig in Bezug auf die Gesamtinvestitionssumme zu verteilen. Die zugesagten Dienste bestehen in der Durchführung von spezifischen, vorher definierten Maßnahmen gemäß dem nach Naturplus-Standard zertifizierten Projekt (z. B. Pflegemaßnahmen zum Erhalt eines bestimmten Lebensraumtyps) und in der Dokumentation der Durchführung der Maßnahmen sowie ihrer Ergebnisse. Der Anbietende ist zur Leistung der versprochenen Dienste verpflichtet, der Investierende zur Gewährung der vereinbarten Vergütung. Der/die Anbietende muss den Investierenden Auskünfte über die Dokumentation (Monitoring- und Umsetzungsberichterstattung) gegeben. Diese Auskünfte werden durch die Bekanntmachung in dem entsprechenden Portal auf AgoraNatura erfüllt. Der/die Investierende wird durch die Plattform automatisch über die Bekanntmachung informiert. Entspricht die Leistung nicht der vertraglich geschuldeten Leistung oder erfolgt sie gar nicht, richten sich die Rechte des Investierenden nach den gesetzlichen Vorschriften. Kann ein Projekt nach Beginn der Maßnahmendurchführung nicht innerhalb des angegebenen Zeitraums oder überhaupt nicht mehr durchgeführt werden, ist der Anbietende verpflichtet, die Investierenden unverzüglich zu informieren. Die etwaige Rückabwicklung sowie die Rechtsfolgen einer nicht vertragsgemäßen Leistung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Falle der Nichtdurchführung des Projekts können die Investierenden vom Vertrag zurücktreten. Im Falle einer (anteiligen) Rückzahlung der Investition sind die Zertifikate (anteilig) Zug um Zug zurückzugeben.

4.1.4 Leistungsaustauschvertrag als Werkvertrag

Im Rahmen eines Werkvertrags erlangen die Investierenden noch stärkere Ansprüche als im Rahmen eines Dienstvertrags, da sie nicht nur die Projektumsetzung und Projektdokumentation, sondern auch die zugesicherte Bereitstellung von biologischer Vielfalt und Naturleistungen verlangen können, die durch die Erreichung von Leistungsindikatoren gemessen wird. Die Investierenden erhalten aber auch hier keine Spendenbescheinigung. Auch im Rahmen des Werkvertrags bedeutet die Ausgabe von Zertifikaten im Rahmen einer Investitionsbescheinigung zum einen, dass jede Einzelinvestition in die Gesamtinvestitionssumme fließt, und zum anderen, dass alle Investierenden durch Vertragsschluss grundsätzlich dieselben Rechte aus ihren Investitionsanteilen ableiten können. Der Besteller des Werkes im Sinne des § 631 BGB (hier der Investierende) bezahlt eine Vergütung (Werklohn) dafür, dass der Werkunternehmer (hier der Anbietende) ein Werk (Erfolg sind z. B. Kenn-Pflanzenarten eines Lebensraums) erstellt. Der Investierende hat im Rahmen des Werkvertrags („Erfolgsversprechen“) also einen Anspruch auf die Herbeiführung des vereinbarten Erfolges gemäß dem nach Naturplus-Standard zertifizierten Projekt und auf eine entsprechende Auskunft aus der Projektdokumentation (Monitoring- und Umsetzungsberichterstattung). Diese Auskunft kann auch hier durch die Bekanntmachung auf AgoraNatura ersetzt werden. Der Investierende ist über die Bekanntmachung zu informieren. Dies erfolgt automatisch mit dem Einstellen des Berichts auf der Plattform. Der Anbietende muss das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln herstellen und das Werk muss grundsätzlich durch den Investierenden abgenommen werden. Ein Sachmangel wäre z. B. das Nichtvorliegen der versprochenen Kennarten. Der Anbietende fordert die Investierenden mit der Übersendung des finalen bzw. bei mehrjährigen Projekten jährlichen Monitoring- und Umsetzungsberichtes auf, ihr Einverständnis mit der erfolgreichen Durchführung des Projektes innerhalb von zwei Wochen ab einem bestimmten Zeitpunkt (Vorliegen der Erfolgsindikatoren) zu erklären. Er gibt ihnen die Möglichkeit einer physischen Abnahme, indem er ihnen den Zeitpunkt des Vorliegens der Indikatoren (z. B. Kenn-Pflanzenarten) und den Standort des Werkes in derselben Aufforderung mitteilt sowie ihnen das Werk physisch zugänglich macht. Der Investierende hat nach dieser Information bzw. gemäß Hinweis in der Projektbeschreibung die Möglichkeit, das Werk in Augenschein zu nehmen. Sofern ein Investierender die vorgenannte Frist verstreichen lässt (d. h. die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert), gilt das Werk im Falle dieses Investierenden als abgenommen. Ist der Investierende ein Verbraucher, so tritt diese Rechtsfolge nur dann ein, wenn der Anbietende ihn zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat (§ 640 Abs. 2 S. 2 BGB). Eine Abnahme (physisch oder aber auf Basis der Dokumentation der Anbietenden) kann dem Anbietenden auf AgoraNatura übermittelt werden. Wenn der Projekterfolg im Rahmen eines Werkvertrags nicht eintritt, kann die Rückerstattung sämtlicher Zahlungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Anbieter verlangt werden. Etwaige (Teil-)Rückzahlungen wegen Mängeln im Sinne des § 633 BGB sind anteilsmäßig im Verhältnis des Anteils der Investitionssumme an der Gesamtinvestitionssumme zu verteilen. Auf die Vorgaben und Folgen des § 640 BGB (Abnahme) und des § 646 BGB (Vollendung statt Abnahme) für Anbietende und Investierende wird ausdrücklich hingewiesen. Der Betreiber gibt den Anbietenden auf Nachfrage die zur Erfüllung dieser Vorschriften notwendigen Hilfestellungen. Ist ein abgenommenes bzw. im Sinne des § 646 BGB vollendetes Werk mangelhaft im Sinne des § 633 BGB, so richten sich die Rechte des Investierenden und die Pflichten des Anbietenden nach den §§ 634 ff BGB.

4.2 Investitionsbescheinigung und Zertifikate

Die Zertifikate werden unmittelbar nach Zustandekommen des Vertrages über die Investition in die Bereitstellung von biologischer Vielfalt und Naturleistungen in einer Investitionsbescheinigung in speicherbarer Form ausgegeben. Diese enthält eine elektronische Signatur, aus der die Gültigkeit der Zertifikate, die Gesamtinvestitionssumme für das jeweilige Projekt, die Gesamtanzahl der ausgegebenen Zertifikate (Investitionsanteile), die Projektlaufzeit und die bereitgestellte/n biologische Vielfalt und Naturleistungen hervorgehen. Ferner wird die durch den/die jeweilige/n Investierende/n getätigte Investition, die dadurch bereitgestellte/n biologische Vielfalt und Naturleistungen und der Umstand, ob die Investition im Wege eines Leistungsaustauschvertrages oder durch Spende erfolgte, dargestellt. Schließlich wird insbesondere darauf hingewiesen, ob und inwieweit es sich um ein Maßnahmen- (Dienstvertrag) und/oder ein Erfolgsprojekt (Werkvertrag) handelt. Die elektronische Signatur ist über einen QR-Code beziehungsweise eine Internetadresse zugänglich.

Sämtliche Zertifikate eines Projekts werden auf der betreffenden Projektseite von AgoraNatura in Form eines öffentlich einsehbaren Zertifikatsregisters unter Angabe des Anbietenden, ihrer Gesamtanzahl und ihrer eindeutigen Zertifikatsnummer sowie ihrer Verteilung an die Investierenden registriert. Investierende werden nach ihrer Wahl entweder anonym oder aber namentlich im Zertifikatsregister mit der Anzahl der von ihnen belegten Zertifikate aufgeführt. Die Wahl ist während des Investitionsvorgangs anzugeben.

Im Falle einer Rückzahlung wegen Nichtzustandekommens eines Vertrags bzw. dem Eintritt der auflösenden Bedingung wegen Nichterreichung der Gesamtinvestitionssumme, werden bereits ausgegebene Zertifikate und die Investitionsbescheinigung ungültig. Die Gültigkeit der Zertifikate und der Investitionsbescheinigung kann über den QR-Code bzw. die Internetadresse überprüft werden. Ungültige Zertifikate werden aus dem Zertifikatsregister einschließlich der hiermit verbundenen Nennung des Investierenden gelöscht.

Im Falle von (anteiligen) Rückzahlungen wegen nicht vollständiger Projektdurchführung oder aus Mängelgewährleistungsrecht (§§ 633 ff. BGB) im Falle von Werkverträgen wird im Zertifikatsregister und in der elektronischen Signatur auf die Tatsache und den Grund der (Teil-) Rückzahlung hingewiesen. Der Anbietende ist verpflichtet, dem Investierenden, der eine Rückzahlung erhalten hat, eine an die neue Finanzierungssituation angepasste Investitionsbescheinigung mit einem zusätzlichen Vermerk auf den Inhalt der vorherigen Investitionsbescheinigung, die Tatsache und den Grund der (Teil-) Rückzahlung auszustellen. Die ausgegebenen Zertifikate, die nicht mehr mit Investitionen belegt sind, und die vorherigen Investitionsbescheinigungen verlieren ihre Gültigkeit, im Falle der Rückzahlung einer Spende nach den gesetzlichen Vorschriften auch die Spendenbescheinigung.

5. Abwicklung von Zahlungsströmen

Der Anbieter beauftragt Secupay AG, Goethestraße 6, 01895 Pulsnitz, Deutschland (nachfolgend: Secupay) als Zahlungsdienstleister zur treuhänderischen Abwicklung von Zahlungen im Zusammenhang mit Projekten des Anbietenden. Für die Beauftragung gelten die Besonderen Bedingungen für die treuhänderische Abwicklung von Zahlungen für Crowdfunding-Projekte bei agora-natura.de sowie die die nachfolgenden Bestimmungen und ergänzend die AGB und die Datenschutzerklärung von Secupay.

Möglich ist die Bezahlung per Lastschrift, Kreditkarte, Sofortüberweisung oder Überweisung (Vorkasse). Sämtliche von Secupay erhobenen Entgelte für die angebotenen Zahlungsdienstleistungen werden von AgoraNatura aus der gegenüber den Anbietenden erhobenen Servicegebühr finanziert. Dies gilt nicht für die Entgelte für die Durchführung einer Rücklastschrift und für die Durchführung eines Kreditkarten-Charge Backs, die der Investierende zu tragen hat. Weitere als die in den AGB von AgoraNatura bezeichneten Entgelte werden von Secupay nicht erhoben.

Der Anbietende erhält separate Abrechnungen über die Servicegebühr von AgoraNatura sowie über die transaktionsbezogenen Entgelte von Secupay.

Secupay prüft die Konten für die Zahlungsabwicklung im Hinblick auf den ordnungsgemäßen Eingang der Zahlungen, wickelt sämtliche Bezahlungsmethoden ab und ist zugleich Treuhänderin der geleisteten Zahlungsbeträge bis zu ihrer Auszahlung an den jeweiligen Zahlungsempfänger.

Akzeptierte Währung ist EUR. Investierende müssen in der Lage sein, die Zahlung in dieser Währung über ihr Kreditinstitut tätigen zu können. Zahlungen in fremder Währung werden durch SecuPay automatisch zurücküberwiesen. Dadurch evtl. entstehende Gebühren und/oder Umrechnungsverluste trägt der Investierende und werden automatisch bei der Rücküberweisung abgezogen.

Kann ein Erstattungsbetrag aus vom Investierenden zu vertretenden Gründen nicht zurückgezahlt werden (z. B. wegen Beendigung der Bankverbindung oder einer abgelaufenen Kreditkarte) und kann Secupay oder AgoraNatura den Investierenden nicht innerhalb von vier Wochen erreichen, so ist AgoraNatura berechtigt, den Rückerstattungsbetrag nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist des Rückzahlungsanspruchs Anbietenden zur Verfügung zu stellen. Dabei wird der Betrag zum Zwecke der zügigen Projektrealisierung denjenigen Anbietenden zugeteilt, denen zum Zeitpunkt des Ablaufs der Verjährungsfrist der jeweils prozentual geringste noch offene Differenzbetrag zur Erreichung der Auszahlungsreife fehlt, bis der Betrag aufgebraucht ist.
Sämtliche transaktionsbezogenen Entgelte werden von der geleisteten Servicegebühr in Abzug gebracht. Nach Auszahlung der Gesamtinvestitionssumme und Abrechnung aller transaktionsbezogenen Entgelte verwaltet Secupay den von der Servicegebühr  verbleibenden Restbetrag treuhänderisch bis zum Ablauf der Rückzahlungsfristen. Nach Ablauf der Rückzahlungsfristen führt Secupay an den Betreiber den Differenzbetrag zwischen der Gebühr und den daraus bezahlten Transaktionsgebühren ab.

Dem Anbietenden stehen sämtliche auf sein Projekt geleisteten Beträge mit Ausnahme der Servicegebühr zu. Die Investitionen werden an den Anbietenden nach folgenden Maßgaben ausgezahlt: 14 Tage nach Eintritt der Auszahlungsreife erfolgt die Auszahlung an den Anbietenden.

Im Falle von Zahlungsstörungen durch Rücklastschrift oder Kreditkarten-Charge Back o. Ä. während der Finanzierungsphase bis zur Auszahlungsreife kontaktiert AgoraNatura den Investierenden und versucht eine Lösung zu erreichen. Wird keine Lösung erzielt, storniert Secupay die Zahlung. Die Kosten trägt der Veranlasser. Dies gilt nicht für Rückerstattungen in Erfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche.
Der zum Zeitpunkt der Auszahlungsreife bestehende Gesamtbetrag kann infolge erfolgter Widerrufe von Leistungsaustauschverträgen oder anderer nach diesen AGB oder gesetzlich zu diesem Zeitpunkt zulässiger Vertragsbeendigungen verringert sein.

6. Mitteilungen und Rückerstattung bei Vertragsbeendigung

Vertragsbeendigungen durch den Investierenden (z. B. Widerruf) infolge gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen sind gegenüber dem Anbietenden zu erklären. Im Falle der Erfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche veranlasst der Anbietende eine Rückerstattung durch unverzügliche Mitteilung an Secupay. Er teilt AgoraNatura die Gründe der Vertragsbeendigung mit. Nach Veranlassung der Auszahlung an den Anbietenden ist Secupay am Vorgang etwaiger (Teil-) Rückerstattungen nicht mehr beteiligt. Diese (Teil-) Rückerstattungen (etwa zur Erfüllung von Ansprüchen aus Mängelgewährleistungsrecht nach §§ 633 ff. BGB) sind im Verhältnis zwischen Anbietendem und Investierenden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften abzuwickeln.

7. Haftungsausschluss

AgoraNatura und der Betreiber schließen die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

8. Änderungsvorbehalt

Der Betreiber kann mit Einwilligung des Anbietenden diese AGB nach Maßgabe der §§ 305 bis 310 BGB aus wichtigen Gründen ändern, insbesondere aufgrund einer Änderung der Rechtslage, wozu auch Rechtsprechungsänderungen zählen, aus entwicklungsbedingten technischen Gründen oder zu Zwecken einer Neukonzeptionierung von AgoraNatura. Eine Änderung ist nicht möglich, soweit und sofern das vertragliche Gleichgewicht zwischen Anbietendem und Investierendem hierdurch eine erhebliche Störung erfährt. Vor der Durchführung einer Änderung wird jeder Investierende über die geplante Änderung in Kenntnis gesetzt und kann innerhalb einer Frist von vier Wochen der Änderung widersprechen. Widerspricht er nicht bis zum Ablauf dieser Frist, werden die neuen AGB in das Vertragsverhältnis einbezogen. Die Änderungen der Hauptleistungen und die Änderung sonstiger wesentlicher Geschäftsinhalte bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der/s Investierenden. Ein nicht fristgerechter Widerspruch gilt in diesen Fällen nicht als Zustimmung.